Liebe Gemeindeglieder!
In diesem Jahr wird in unserer Christuskirchgemeinde der Kirchenvorstand durch Wahl und Berufung neu gebildet. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für die Wahl.

Was ist der Kirchenvorstand?

Der Kirchenvorstand leitet die Kirchgemeinde und sorgt für ein gutes Zusammenspiel der unterschiedlichen Bereiche der Gemeindearbeit. Er trägt Verantwortung für geistliche Aufgaben, berät und entscheidet in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie über notwendige Strukturveränderungen. Er beschäftigt sich mit konzeptionellen Fragen und Schwerpunktsetzungen.
Insbesondere trägt er Sorge für:
– die regelmäßige Durchführung und würdige Gestaltung der Gottesdienste und Veranstaltungen
– die Vielfalt und Pflege der Kirchenmusik
– die Erprobung neuer Formen der Gemeindearbeit und für die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben
– die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit und die Bildungsaufgaben
– die missionarische Ausstrahlung und die Öffentlichkeitsarbeit
– den Einsatz der finanziellen Mittel und die Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke
– die Anstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden und die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher.

Wie viele Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher sind zu wählen?

In unserer Christuskirchgemeinde Bischofswerdaer Land sind 11 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher zu wählen. Dazu werden 5 Personen von den gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern berufen.
Der neue Kirchenvorstand wird also aus 16 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den 5 Pfarrern unserer Schwesterkirchgemeinden Bischofswerdaer Land, Burkau, Demitz-Thumitz, Gaußig, Göda und Pohla-Uhyst a.T. bestehen. Die Amtszeit des Kirchenvorstands beträgt 6 Jahre.

Wann und wo findet die Wahl statt?

Die Wahl findet am 13. September 2026 im Anschluss an den Gottesdienst bis 12.30 Uhr im Kirchgemeindehaus Bischofswerda statt. Unmittelbar danach werden die Stimmen ausgezählt. Der Gottesdienst beginnt 10.00 Uhr in der Christuskirche.

Ist Briefwahl möglich?

Ja. Am Wahltag verhinderte Kirchgemeindeglieder können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. In diesen Fällen ist bis 8. September 2026 mündlich oder schriftlich beim Kirchgemeindebüro ein Wahlschein zu beantragen.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle konfirmierten oder nach Vollendung des 14. Lebensjahres getauften Kirchgemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und die in der Wählerliste verzeichnet sind.
Die Wählerliste liegt vom 8. Juni bis zum 6. September 2026 im Kirchgemeindebüro in Bischofswerda aus. Einsprüche gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerliste können nur geprüft werden, wenn sie schriftlich und unter Angabe der Gründe bis zum 16. August 2026 an das Kirchgemeindebüro gerichtet werden.

Wer kann gewählt werden?

Als Kirchenvorsteher/in vorgeschlagen werden können alle Mitglieder unserer Kirchgemeinde, die konfirmiert oder als Erwachsene getauft wurden, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die finanziellen Lasten der Landeskirche und unserer Kirchgemeinde (Kirchgeld) mittragen, soweit sie hierzu verpflichtet sind. Es sollen aktive Kirchgemeindeglieder sein, die die Heilige Schrift als für ihr Leben verbindlich bejahen, Jesus Christus als ihren Herrn bekennen und in ihrer Lebensführung bemüht sind, anderen ein Vorbild zu sein. Von ihnen wird die Bereitschaft erwartet, ihre Kräfte und Fähigkeiten in den Dienst der Leitung und Förderung unserer Kirchgemeinde zu stellen.
Die Vorgeschlagenen müssen in einem Wahlvorschlag mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift genannt werden und der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten unserer Kirchgemeinde mit vollständigem Vor- und Familiennamen und Anschrift unterschrieben sein und bis zum 2. August 2026 im Kirchgemeindebüro eingereicht werden. Ein Muster dafür finden Sie hier. Der jetzige Kirchenvorstand kann ebenfalls Wahlvorschläge machen.

Muster für einen Wahlvorschlag (Word-Datei am PC ausfüllbar)

Muster für einen Wahlvorschlag (pdf-Datei)

Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Theologinnen und Theologen im Probedienst können nicht gewählt werden. Auch Personen, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter Betreuung stehen, sind nicht wählbar.
Wer für den Kirchenvorstand kandidiert, muss sich bereit erklären, im Falle seiner/ihrer Wahl das folgende Gelöbnis abzulegen:
„Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern/Kirchenvorsteherinnen in dieser Gemeinde führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist; wollt ihr in eurem Reden und Handeln vor der Welt und gegenüber allen Menschen gleichermaßen auf die Freundlichkeit und Menschenliebe Jesu Christi antworten, indem ihr ihm nachfolgt; seid ihr bereit, geschwisterlichen Rat anzunehmen und Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die pädagogischen und diakonischen, ökumenischen und missionarischen Aufgaben der Gemeinde sowie für Lehre, Einheit und Ordnung der Kirche, so reicht mir die Hand und antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“
Wir bitten alle wahlberechtigten Gemeindeglieder darum, geeignete Gemeindeglieder auf eine Kandidatur für den Kirchenvorstand anzusprechen und Wahlvorschläge einzureichen. Herzlichen Dank jetzt schon allen, die sich für eine Kandidatur entscheiden.

Wann und wo werden die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl bekanntgegeben?

Nach Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen erstellt der Kirchenvorstand die Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl. Sie stellen sich in Gottesdiensten vor und werden zusätzlich auf unserer Homepage christusbote.de und in den Schaukästen der Kirchgemeinde bekanntgegeben. Genaue Informationen über die Bekanntgabe und Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten können Sie im nächsten Christusboten oder rechtzeitig auf unserer Homepage erfahren.

Wo kann man die rechtlichen Grundlagen für die Wahl nachlesen?

Rechtliche Grundlagen sind neben der Verfassung und der Kirchgemeindeordnung unserer Landeskirche
– die Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 22. April 2007
– die Verordnung über die Neubildung der Kirchenvorstände im Jahre 2026 vom 19. August 2025
– das Ortsgesetz über die Bildung und Zusammensetzung des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Christuskirchgemeinde Bischofswerdaer Land vom 8. Januar 2026.